INFORMATIONEN ZUR EINLAGENVERSORGUNG

Einlagenversorgung nach DGUV: Da der Fuß das Fundament unseres Körpers ist, resultieren Schmerzen meistens aus Fehlstellungen wie Knick-, Senk-, Spreiz-, oder Hohlfüßen sowie den sich ergebenden negativen Veränderungen in der Muskel- und Gliederkette. Um diesen Fehlstellungen vorzubeugen statten wir von LEMAITRE unsere Schuhe mit den maßgefertigten Einlagen BASIC.AS und COMFORT.AS der Firma SPRINGER AKTIV AG aus.

Durch die gültige DGUV Regel 112-191 (ehemals BG-Regel 191 ) dürfen nur noch Veränderungen am Sicherheitsschuh vorgenommen werden, die von einer zertifizierten Prüfstelle abgenommen sind. Das bedeutet, dass eine orthopädische Einlage nur verwendet werden darf, wenn diese mit dem Sicherheitsschuh entsprechend zertifiziert wurde.

Einlagenversorgung

Demzufolge haben viele Orthopädieschuhmacher und Sanitätshäuser ein Normenproblem, da der Einsatz ihrer eigenen Einlagensysteme zu einer Rechtsverletzung führt.
LEMAITRE und sein orthopädisches Partnerunternehmen, die Firma SPRINGER AKTIV AG, Berlin, haben nun ein System entwickelt, welches es Ihnen ermöglicht, eine Vielzahl unserer Modelle mit orthopädischen Einlagen zu versorgen, damit eine Einlagenversorgung nach DGUV-Regel 112-191 erfolgen kann. Ein entsprechendes Prüfzeugnis liegt vor. Das Einlagesystem berücksichtigt ebenfalls die ESD-Eigenschaften.

 
Die Vorgehensweise ist einfach:

  • Kauf des geeigneten LEMAITRE Sicherheitsschuhes.
  • Gang zum Orthopädieschuhmacher mit dem vom Orthopäden ausgestelltem Rezept.
  • Der Orthopädieschuhmacher kontaktiert SPRINGER unter:
    SPRINGER AKTIV AG
    Lengeder Str. 52
    13407 Berlin 
    Tel. 030 – 4900030


Fußschutz nach ÖNorm Z 1259

Für Österreich gilt die ÖNorm Z 1259 anstatt der deutschen Norm DGUV Regel 112-191. Zur deutschen Norm DGUV Regel 112-191 unterscheidet sie sich nur in zwei Punkten:

  1. Die Schuhe müssen nach EN ISO 20345 die höchste Rutschhemmungskategorie SRC erfüllen.
    Alle Lemaitre-Sicherheitsschuhe erfüllen die Rutschhemmungskategorie SRC.
  2. Es dürfen keine ¾-Einlagen verwendet werden.
    Unsere nach DGUV Regel 112-191 zertifizierten orthopädischen Einlegesohlen sind ganze Einlagen.

Somit entsprechen unsere nach DGUV Regel 112-191 geeigneten LEMAITRE-Sicherheitsschuhe auch der ÖNorm Z 1259.

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